aktuelle Rechtslage - 2. Lockdown
Die vom Bund und Länder am 28.10.20 verabschiedeten Maßnahmen Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus beschlossen werden durch länderspezifische Regelungen/Verordnungen ergänzt.
Hessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2):
"Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
...
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen".
Die Regelungen für die anderen Bundesländer sind nicht aufgeführt, da es hier speziell um Hessen un im besonderen um die Stadt Kassel geht.
Fazit:
In den vielen ländergespzifischen Regelungen/Verordnungen werden sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich möglicherweise, dass sich das Verbot sexueller Dienstleistungen aus sonstigen Regelungen/Verordnungen, beispielsweise Abstandsgeboten o.ä. ergibt.
Im Falle einer Kontrolle kann man sich auf den Standpunkt stellen, ein eventuelles Verbot mangels Eindeutigkeit nicht verstanden zu haben bzw. verstanden haben zu können. Denn wenn Verbote nicht eindeutig und für jeden verständlich geregelt werden, kann dies nicht zu Lasten dem Empfängers einer solchen Regelung gehen.
Prostitutionsstätte nach ProstSchG. § 2 Abs. 4
Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und Modellwohnungen
Zitat von Sonic89
Beitrag anzeigen
Hessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2):
"Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
...
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen".
Die Regelungen für die anderen Bundesländer sind nicht aufgeführt, da es hier speziell um Hessen un im besonderen um die Stadt Kassel geht.
Fazit:
In den vielen ländergespzifischen Regelungen/Verordnungen werden sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich möglicherweise, dass sich das Verbot sexueller Dienstleistungen aus sonstigen Regelungen/Verordnungen, beispielsweise Abstandsgeboten o.ä. ergibt.
Im Falle einer Kontrolle kann man sich auf den Standpunkt stellen, ein eventuelles Verbot mangels Eindeutigkeit nicht verstanden zu haben bzw. verstanden haben zu können. Denn wenn Verbote nicht eindeutig und für jeden verständlich geregelt werden, kann dies nicht zu Lasten dem Empfängers einer solchen Regelung gehen.
Zitat von Sonic89
Beitrag anzeigen
Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen und Modellwohnungen
Kommentar